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Neues Bau- und Werkvertragsrecht

26.10.2018 

 

Beitrag von Rechtsanwalt Tilman von Kuepach

 

Zum 01.01.2018 wurde das neue Bauvertragsrecht eingeführt. Dabei wurden neue Vertragstypen ausdrücklich in das BGB aufgenommen und einige Vorschriften neu gefasst oder abgeändert. Was sich ändert, können Sie nachfolgend nachlesen.

 

1. Ab wann gilt das neue Bauvertragsrecht?

 

Die alten werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff BGB galten für alle bis einschließlich 31.12.2017 geschlossenen Werkverträge. Bei Bauträgerverträgen einschließlich der Abschlagsverordnung, soweit die Bestimmungen dort nicht durch vertragliche Vereinbarungen zulässig abgeändert wurden.

 

Die scheinbar klare Stichtagsregelung in Art. 229, § 39 EGBGB wirft Fragen auf. So wirkt eine Genehmigung wegen fehlender Vertretungsmacht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahme zurück. Tritt ein Dritter, dem vor dem 01.01.18 geschlossenen Vertrag bei, so ist auch für ihn das alte Recht maßgeblich.

 

Probleme wirft aber ein sogenannter Stufenvertrag auf, wie er häufig als Architektenvertrag abgeschlossen wird. Haben die Parteien im nach altem Recht geschlossenen Rahmenvertrag die Fortgeltung des alten Rechtes auch für die zukünftigen Verträge vereinbart, schließt die Privatautonomie eine solche Rechtswahl zwar grundsätzlich nicht aus, wirksam ist die Vereinbarung aber nur, wenn die auch schon 2017 geltenden Grenzen des AGB-Rechtes eingehalten sind. Für die erst im Jahre 2018 abgeschlossenen Verträge ist die pauschale Vereinbarung alten Rechts insofern AGB-widrig.

 

 

 

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